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Feste feiern ohne Nachbarschaftsstreit

In den Sommermonaten wird gern einmal gefeiert. Jeder ist froh, wenn er mal aus der Wohnung herauskommt, wenn man mal ein laues Abendlüftchen in fröhlicher Runde genießen kann. Auch wir als Genossenschaft möchten, dass Sie sich in ihrer Wohnung und unseren schönen Mietergärten wohl fühlen.Leider kommt es nach Feiern schon mal zu Streitigkeiten, die dann alle Verärgern und das Zusammenleben unnötig belasten. Was dazu der Mieterbund denkt, haben wir Ihnen als Auszug in diesen Hinweis zusammengestellt.

Einmal im Monat …
Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark Feste feiern dürfen (OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 475/89 – (OWi) 197/89 I, WM 90, 116).

Nachtruhe
Nach 22 Uhr gilt Nachtruhe. Bei erheblichen Lärmbelästigungen zwischen 22 und 6 Uhr kann ein Bußgeld verhängt werden (OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 149/95 – (OWi) 79/95 I, WM 96, 56).

Familienfeier
Nachbarn müssen aber auch schon einmal ein Auge zudrücken, wenn aus besonderem Anlass, zum Beispiel Geburtstag oder Hochzeit, in der Wohnung gefeiert wird (AG Bremen 15 C 2658/1957, WM 57, 185).

Gartenfest
Gartenfeste müssen in einem typischen Wohngebiet im üblichen Umfang als Ausdruck der üblichen Geselligkeit von den Nachbarn hingenommen werden. Vor allem dann, wenn ab 22 Uhr aus Rücksicht im Keller weitergefeiert wird (LG Frankfurt 2/21 O 424/88, WM 89, 575).

Extremlärm
Übermäßiger nächtlicher Lärm von Partygästen ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter in Extremfällen nach Abmahnung dem Mieter zu kündigen (AG Köln 204 C 499/83, WM 87, 21).

Grillen auf dem Balkon
Wer trotz Verbot grillt, riskiert Kündigung.Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen (10 S 438/01) kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses durch eine Regelung im Mietvertrag verboten werden. Und nicht nur das: Halten sich Mieter nicht an das mietvertragliche Verbot, sondern grillen trotz Abmahnungen weiter, droht ihnen sogar die fristlose Kündigung.Nach Ansicht des Amtsgerichts Essen spielt es auch keine Rolle, ob mit Holzkohlegrill oder Elektrogrill auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses gegrillt wird. Rauch und Geruch seien grundsätzlich geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Und um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vorn herein zu unterbinden, kann in einem Mehrfamilienhaus im Mietvertrag wirksam ein absolutes Grillverbot verhängt werden.Bisher entschieden die meisten Gerichte, dass Grillen auf dem Balkon oder auf der Terrasse möglich ist, soweit Nachbarn nicht durch Qualm- und Rauchentwicklungen belästigt werden. Wer zudem mit Elektrogrill, Alufolien oder Aluschalen arbeitete, konnte – je nach Gerichtsentscheidung – drei bis sechs Mal im Jahr auch auf dem Balkon grillen.