Anliegen und Grenzen des Schallschutzes nach DIN 4109
Die in der DIN 4109 genannten Anforderungen haben zum Ziel:“… Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen.”
“Aufgrund der festgelegten Anforderungen kann nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus benachbarten Räumen nicht mehr wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich insbesondere die Notwendigkeit gegenseitiger Rücksichtnahme durch Vermeidung unnötigen Lärms.”
“Die Anforderungen setzen voraus, dass in benachbarten Räumen keine ungewöhnlich starken Geräusche verursacht werden.”
(Zitate aus DIN 4109 Punkt 1, Absatz 2 und 3)
Ferner wurde in einem Urteil (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 9.09.2005) formuliert:
“Kinderlärm in der Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses ist von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Etwaige Erwartungen an die Wohnsituation, die an ein kinderfreies Wohnen anknüpfen, sind nicht vorrangig. Zwar war nach Auffassung des Gerichts das Wohnverhalten durchaus geeignet, den Wohnfrieden zu stören, jedoch lag die Wahrnehmung der Störung in der Erwartung der kinderlosen Mietpartei auf ein störungsfreies Wohnen.”
“Kindergeschrei und gelegentliches Kindergetrampel gehören jedoch zum gewöhnlichen Gebrauch einer Mietsache. Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang von Kleinkindern entsprechen, müssen von den übrigen Bewohnern des Hauses als vertragsgemäßer Gebrauch hingenommen werden.”