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Stellplatzmieter hat keinen Anspruch auf Winterdienst

Ein Mieter war auf seinem angemieteten Pkw-Stellplatz glättebedingt zu Fall gekommen und begehrte daraufhin von der Vermieterin Schadensersatz, weil diese ihm seinen Stellplatz nicht von Eis und Schnee freigehalten habe. Doch das OLG Düsseldorf wies ihn höflich, aber bestimmt auf seine Eigenverantwortung hin:Ihm stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter wegen einer etwaig begangenen Verkehrssicherungspflichtverletzung zu. Denn der Vermieter sei auf dem Autostellplatz nicht zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen verpflichtet.

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Eine Streu- und Räumpflicht bestehe nicht bei dem privaten Stellplatz. Soweit ersichtlich werde er nur von Personen betreten, die dort zu ihren auf den angemieteten Stellplätzen abgestellten Fahrzeugen gelangen oder diese verlassen wollen. Von diesen Personen müsse erwartet werden, dass sie sich auf schlechte Wetterverhältnisse angemessen einstellen.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.5.2008, 24 U 161/07, MDR 2008, 1208